(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert  und
ist  hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe
von   fünf   vom   Hundert   des   Veräußerungserlöses  zu  entrichten.  Die
Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös  weniger  als  einhundert
Deutsche Mark beträgt.

(2) Der Urheber kann auf seinen  Anteil  im  voraus  nicht  verzichten.  Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.

(3) Der Urheber kann  von  einem  Kunsthändler  oder  Versteigerer  Auskunft
darüber  verlangen,  welche  Originale von Werken des Urhebers innerhalb des
letzten  vor  dem  Auskunftsersuchen   abgelaufenen   Kalenderjahres   unter
Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung  seines  Anspruchs  gegen
den  Veräußerer  erforderlich  ist,  von  dem Kunsthändler oder Versteigerer
Auskunft über den Namen und die Anschrift des  Veräußerers  sowie  über  die
Höhe  des  Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer
darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern,  wenn
er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(5) Die  Ansprüche  nach  den  Absätzen  3  und  4  können  nur  durch  eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(6) Bestehen begründete Zweifel  an  der  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit
einer  Auskunft  nach  Absatz  3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft
verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm  zu
bestimmenden  Wirtschaftsprüfer  oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die
Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt  wird,  wie  dies  zur
Feststellung  der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich
ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat  der
Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen  sind  auf  Werke  der  Baukunst  und  der
angewandten Kunst nicht anzuwenden.


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